2014/4

B2

3.

B 2.3

1. Ringier/Le Temps

706

Unternehmenszusammenschlüsse Concentrations d'entreprises Concentrazioni di imprese

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
, Art. 10
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
und Art. 32 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 32 Einleitung des Prüfungsverfahrens
1    Wird ein Vorhaben über einen Unternehmenszusammenschluss gemeldet (Art. 9), so entscheidet die Wettbewerbskommission, ob eine Prüfung durchzuführen ist. Sie hat die Einleitung dieser Prüfung den beteiligten Unternehmen innerhalb eines Monats seit der Meldung mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, so kann der Zusammenschluss ohne Vorbehalt vollzogen werden.
2    Die beteiligten Unternehmen dürfen den Zusammenschluss innerhalb eines Monats seit der Meldung des Vorhabens nicht vollziehen, es sei denn, die Wettbewerbskommission habe dies auf Antrag dieser Unternehmen aus wichtigen Gründen bewilligt.
KG

nen zwischen Edipresse und Ringier der WEKO zu mel4 den.

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

3. Der Entscheid über die Bewilligung der Veränderung der Kapital- und Stimmrechtsstruktur der ERP gemäss Auflage vom 20. Oktober 2003 bildet nicht Gegenstand Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 dieser vorläufigen Prüfung. Dies gilt auch für den EntLCart scheid über den in der Meldung gestellten Antrag, die in Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom Rz 2 genannten Auflagen seien aufzuheben. Darüber wird separat mit Verfügung zu entscheiden sein.

27.August 2014 Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 28. August 2014 A

Sachverhalt

A.1

Vorhaben

1. Am 28. Juli 2014 hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) die vollständige Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die Ringier AG (nachfolgend: Ringier), die alleinige Kontrolle über die ER Publishing SA (nachfolgend: ERP) zu erwerben. Ringier und die Tamedia AG (nachfolgend: Tamedia) über ihre Tochtergesellschaft Tamedia Publications romandes SA (nachfolgend: TPR) hielten bisher je 50 % der Aktien der ERP und kontrollierten diese daher gemeinsam. Die ERP wiederum hält 96.46 % der Anteile an der Le Temps SA, deren Haupttätigkeit in der Herausgabe der französischsprachigen Tageszeitung Le Temps besteht.

Die Minderheitsaktionäre der Le Temps SA verfügen über keine Vetorechte. Als Resultat des Zusammenschlussvorhabens wird somit Ringier die alleinige Kon1 trolle über die Le Temps SA ausüben.

2. Im Zusammenhang mit Le Temps ist besonders auf zwei vertiefte Prüfungen hinzuweisen: Im Zusammen2 schlussverfahren Le Temps stellte die Wettbewerbskommission (WEKO) mit Entscheid vom 1. Dezember 1997 u. a. eine marktbeherrschende Stellung der Le Temps SA fest und liess den Zusammenschluss nur unter Auflagen zu. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2003 genehmigte die WEKO sodann die Begründung einer gemeinsamer Kontrolle durch Edipresse und Ringer über die Le nouveau quotidien ERL und damit auch über 3 die Le Temps SA, jedoch wiederum nur unter Auflagen.

Diese Auflagen enthielten die Verpflichtungen, jegliche Veränderung der Kapitalstruktur- und Stimmrechtsverteilung an der Nouveau quotidien ERL (heute ERP) und der Le Temps SA vorgängig durch die WEKO genehmigen zu lassen, in diesen Gesellschaften einen von seinen Hauptaktionären unabhängigen Verwaltungsratspräsidenten einzusetzen, sowie zukünftige Kooperatio-

A.2

Involvierte Unternehmen

A.2.1 Ringier 4. Ringier ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zofingen. Ringier ist die Muttergesellschaft der Verlags- und Medienaktivitäten der RingierGruppe. Diese gibt in verschiedenen Ländern Zeitungen und Zeitschriften heraus und produziert und vermarktet Fernsehsendungen. Die Ringier-Gruppe ist darüber hinaus an Radio- und Fernsehsendern beteiligt und ist Betreiberin elektronischer Medien im In- und Ausland. Die Ringier-Gruppe ist auch im Bereich des Zeitungs- und Akzidenzdrucks tätig.

5. In der Schweiz verlegt Ringier zwei Tageszeitungen (Blick und Le Temps), eine Abendzeitung (Blick am Abend), zwei Sonntagszeitungen (Sonntagsblick und il caffè) sowie 17 Zeitschriften (z. B. Glückspost und L'illustré). Ebenso ist Ringier in der Schweiz in den Bereichen Fernsehen, Radio (z. B. Radio Energy Basel, Bern und Zürich) und Online-Medien tätig. Ein weiteres Geschäftsfeld sind zudem die sogenannten Marketplaces, in denen insbesondere verschiedene Rubrikanzeigen geschaltet werden (z. B. Scout24 und Jobs.ch).

A.2.2 ERP 6. Die aktuell von Ringier und der TPR gemeinsam kontrollierte ERP ist eine reine Holdinggesellschaft mit Sitz 5 in Lausanne ohne operative Geschäftstätigkeit. Sie hält als einzige Beteiligung 92.46 % an der Le Temps SA mit Sitz in Genf. Deren Kerntätigkeit besteht in der Heraus6 gabe der Tageszeitung Le Temps.

1

Meldung, Rz 1 f., 19, 26 und 35.

RPW 1998/1, 39 ff. Le Temps.

3 RPW 2003/4, 794 ff., Edipresse/Ringier ­ Le Temps.

4 RPW 2003/4, 808 f., Dispositiv Ziff. 2.

5 Meldung, Rz 17 ff.

6 Meldung, Rz 24.

2

2014/4

A.3

Ziel des Zusammenschlusses

7. Gemäss Meldung wollten sowohl Ringier als auch Tamedia aus dem Joint Venture aussteigen und ihre Anteile an ERP verkaufen, ein Verkauf an Dritte sei je7 doch aus diversen Gründen gescheitert.

8. Gemäss Meldung ist die Herausgabe von Le Temps 8 für Ringier ,,eine Herzensangelegenheit". Ringier wolle sicherstellen, dass die traditionsreiche Zeitung nicht vom Zeitungsmarkt verschwinde. Gleichzeitig ermögliche die Übernahme Ringier, auf dem Westschweizer Zeitungsmarkt als unabhängige Teilnehmerin am Wettbewerb teilzunehmen. Mit Blick auf einen möglichst sicheren Fortbestand des Titels und damit der Angebotsvielfalt habe Ringier deshalb den Entschluss gefasst, die traditionsreiche Zeitung zu übernehmen.

A.4

Das Verfahren

9. Am 22. Mai 2014 ging beim Sekretariat die Meldung zum vorliegenden Zusammenschlussvorhaben ein. Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 informierte das Sekretariat die Parteien, dass die eingereichte Meldung unvollständig sei und verlangte zusätzliche Angaben gemäss Art. 15 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4).

10. Am 17. Juli 2014 reichten die Zusammenschlussparteien einen Meldungsentwurf ein, welchen das Sekretariat mit Schreiben vom 23. Juli 2014 als unvollständig erachtete. Zudem verlangte das Sekretariat weitere Angaben nach Art. 15 VKU. Am 28. Juli 2014 ging beim Sekretariat die ergänzte Meldung ein. Das Sekretariat erklärte diese mit Schreiben vom 31. Juli 2014 für vollständig und setzte Frist zur Einreichung der Angaben nach Art. 15 VKU. Diese Angaben wurden mit Schreiben vom 7. August 2014 eingereicht.

707

le über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG). Gemäss Art. 1 VKU erlangt ein Unternehmen die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen, wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des anderen Unternehmens auszuüben.

16. Derzeit halten Tamedia (via TPR) und Ringier je 50 % der Anteile der ERP. Im Rahmen des vorliegenden Zusammenschlusses übernimmt Ringier von Tamedia 9 deren Anteil mittels Aktienkauf. Das zuvor gemeinsam von Tamedia und Ringier kontrollierte Unternehmen wird anschliessend von Ringier alleine kontrolliert. Beim vorliegenden Kontrollwechsel handelt es sich somit um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG und Art. 1 VKU.

B.2

Vorbehaltene Vorschriften

17. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

B.3

Meldepflicht

18. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der WEKO zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG), und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG).

11. [...]

12. Mit E-Mail vom 20. August 2014 machten die Parteien weitere Angaben bezüglich ihrer Aktivitäten in der Werbevermittlung.

B

Erwägungen

B.1

Geltungsbereich

13. Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
KG).

B.1.1 Unternehmen 14. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Orbis ganisationsform (Art. 2 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.

B.1.2 Unternehmenszusammenschluss 15. Als Unternehmenszusammenschluss gilt jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrol-

7

Meldung, Rz 39 f.

Meldung, Rz 41 f.

9 Meldung, Rz 35 und Beilage 35.

8

2014/4

708

19. Die Umsätze der beteiligten Unternehmen betragen: Weltweite Umsätze 2013 Beteiligtes Unternehmen

in Mio. CHF

Ringier

1011

10

ERP

[<100]

Total

[>1011]

Tabelle 1: Weltweiter Umsatz der beteiligten Unternehmen für das Geschäftsjahr 2013.

11

Umsätze in der Schweiz 2013 Beteiligtes Unternehmen

in Mio. CHF

Ringier

[>100]

ERP

[<100]

Total

[>100]

Tabelle 2: Umsatz der beteiligten Unternehmen für das Geschäftsjahr 2013 in der Schweiz.

20. Die Umsatzschwellen von Art. 9 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG werden damit nicht erreicht. Ein Zusammenschlussvorhaben untersteht gemäss Art. 9 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG jedoch ungeachtet von Art. 9 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
­ 3 KG einer Meldepflicht, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.

21. Die WEKO stellte per Verfügung vom 1. Dezember 1997 fest, dass die Le Temps SA auf dem «marché des journaux quotidiens suprarégionaux d'analyse de Suisse 13 romande» eine marktbeherrschende Stellung innehat.

Die rechtskräftige Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung hat gemäss Art. 9 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG eine Meldepflicht zur Folge, wenn der Zusammenschluss den relevanten Markt oder einen solchen betrifft, der ihm voroder nachgelagert oder benachbart ist. Vorliegend ist ein Kontrollwechsel bei der ERP vorgesehen. Diese kontrolliert die Le Temps SA, welche die Tageszeitung Le Temps herausgibt. Damit betrifft das Zusammenschlussvorhaben direkt den Markt, auf dem die WEKO eine marktbeherrschende Stellung des am vorliegenden Zusammenschluss beteiligten Unternehmens EPR bzw.

Le Temps SA festgestellt hat. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben ist deshalb nach Art. 9 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG meldepflichtig.

B.4

12

KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG).

23. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.

B.4.1 Relevante Märkte 24. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

25. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens 10

22. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1

Ohne Zurechnung des 50 %-Anteils an der ERP.

Meldung, Rz 44.

12 Meldung, Rz 45.

13 Vgl. RPW 1998/1, 60, Dispositiv Ziff. 1, Le Temps.

11

2014/4

26. Gemäss konstanter Praxis unterscheidet die WEKO im Medienbereich u. a. zwischen Lesermärkten (bzw.

Hörer-, Zuschauer-, Nutzermärkten), Werbemärkten (Bereitstellung und Vermittlung von Werbung), Rubrikund Ankündigungsanzeigenmärkten, Märkten für die 14 Frühzustellung von Zeitungen, und Druckmärkten. In folgenden Märkten sind weder Ringier noch ERP tätig, weshalb auf eine Abgrenzung verzichtet werden kann: -

Frühzustellung von Zeitungen in der Romandie

-

Zeitungsdruck

-

Werbevermittlung.

B.4.1.1

15

16 17

Leser- und Nutzermärkte

B.4.1.1.1.

Lesermärkte für Zeitungen

27. Im Bereich der Lesermärkte bestimmt sich der sachlich relevante Markt nach den Charakteristika der Prin18 terzeugnisse der Zusammenschlussparteien. Daraus ergibt sich oft eine Vielzahl verschiedener Lesermärkte.

Für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben sind die Lesermärkte für Tageszeitungen (in der französischsprachigen Schweiz) und die Zeitschriftenmärkte relevant.

28. Bei der letzten vertieften Analyse dieser Märkte im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens Le Temps im Jahr 1997 grenzte die WEKO einen «Marché des journaux quotidiens suprarégionaux d'analyse de Suisse 19 romande» ab. In den Erwägungen wurde der Markt noch detaillierter als «Marché des journaux quotidiens supra-régionaux à contenu hétérogène, offrant des analyses destinées à un lectorat de formation supérieure» 20 beschrieben. Auf diesen Entscheid stützte sich die WEKO auch im Jahr 2003 bei der Beurteilung des Zu21 sammenschluss Edipresse/Ringier ­ Le Temps. Die WEKO hatte jeweils geprüft, ob andere Tageszeitungen ein Substitut zu Le Temps darstellen und war zum Schluss gekommen, dass Le Temps als einzig wirklich 22 überregionale (nicht nur regionale) und ,,analytische" (nicht boulevardistische) Tageszeitung der französischsprachigen Schweiz auf einem eigenständigen Markt tätig ist.

31. Im Rahmen der vertieften Prüfung des Zusammenschlusses Tamedia/PPSR wurde die Abgrenzung eines einheitlichen Lesermarktes für Tageszeitungen nach WEMF-Gebieten auf die französischsprachige Schweiz übertragen. Gemäss dieser Marktabgrenzung ist Le Temps im gleichen Markt wie die übrigen Tageszeitungen (z. B. Tribune de Genève und 24 heures) aber auch die Boulevardzeitung Le Matin. Die Leserzahlen von Le Temps wurden somit ebenfalls einzelnen WEMFGebieten zugerechnet. Die Frage nach einem überregionalen Markt für Tageszeitungen stellte sich im Rahmen des Zusammenschlusses Tamedia/PPSR nicht.

32. Nach Ansicht der Zusammenschlussparteien beruht die Abgrenzung eines überregionalen Lesermarktes für Tageszeitungen auf einem zu engen Substitutionsbegriff, da Substitute nicht perfekt sondern nur genügend austauschbar sein müssten. Insbesondere weisen die Zusammenschlussparteien darauf hin, dass alle Tageszeitungen in der Westschweiz überregionale Informationen enthalten, weshalb dies kein geeignetes Kriterium für die Marktabgrenzung darstellen könne. Die Zusammenschlussparteien halten daher die Abgrenzung eines überregionalen Marktes für Tageszeitungen mit Verweis 26 auf die neuere Praxis der WEKO für falsch.

33. Für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens muss diese Frage nicht abschliessend geklärt werden. Gemäss der Praxis der WEKO könnte entweder von einem Lesermarkt für überregionale ,,analytische" Tageszeitungen im Sinne der Entscheide Le Temps und Edipresse/Ringier­Le Temps oder von regionalen Lesermärkten im Sinne von Tamedia/PPSR ausgegangen werden. Die Frage, inwiefern die anderen Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz (genügend starke) Substitute zu Le Temps darstellen, und wie damit die Marktabgrenzung vorzunehmen ist, kann vorliegend offen gelassen werden, da es in beiden Fällen ­ wie nachträglich zu zeigen sein wird ­ nicht zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung kommt.

a.) Lesermärkte für Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten

29. Seither ist die WEKO dazu übergegangen (zuerst in der Deutschschweiz, später auch in der französischsprachigen Schweiz; vgl. Rz 31) in sachlicher Hinsicht 23 folgende Lesermärkte abzugrenzen: ·

Märkte für Tageszeitungen, die sowohl über lokale und regionale Ereignisse als auch über nationale und internationale Ereignisse berichten

·

Märkte für bezahlte, nicht täglich erscheinende Lokalzeitungen mit beschränktem redaktionellen Inhalt

·

Märkte für Gratiszeitungen/-anzeiger

·

Märkte für Pendlerzeitungen

·

Märkte für Sonntagszeitungen

30. Für die räumliche Abgrenzung ist grundsätzlich vom Verbreitungsgebiet der in Frage stehenden Titel auszugehen, wobei die WEKO annäherungsweise häufig eine 24 25 Aufteilung nach WEMF-Gebieten vorgenommen hat.

709

14

Vgl. RPW 2009/3, 254 Rz 73, Tamedia/PPSR.

Meldung, Rz 63; Schreiben vom 7. August 2014, S. 2.

16 Meldung, Rz 237 ; Schreiben vom 7.8.2014, S. 2.

17 Meldung, Rz 96 ff. sowie E-Mail vom 20. August 2014.

18 Vgl. RPW 2007/4, 607, Rz 36, Tamedia AG/Espace Media Groupe.

19 Vgl. RPW 1998/1, 60, Dispositiv Ziff. 1, Le Temps.

20 RPW 1998/1, 44, Rz 28 ff., Le Temps.

21 Vgl. RPW 2003/4, 798. Rz 32, Edipresse/Ringier ­ Le Temps.

22 «Journal d'analyse».

23 Vgl. RPW 2009/3, 254 Rz 77, Tamedia/PPSR; RPW 2014/1, 287 Rz 8, Tamedia/Ziegler Druck- und Verlags-AG.

24 Wirtschaftsgebiete der Schweiz gemäss der AG für Werbemedienforschung (WEMF). Vgl. .

25 Vgl. RPW 2007/4, 607 f., RZ 36 ff., Tamedia AG/Espace Media Groupe; vgl. aber auch RPW 2012/2 142 Rz 50, Tamedia/Langenthaler Tagblatt, sowie RPW 2014/1, 287 Rz 8, Tamedia/Ziegler Druck- und Verlags AG.

26 Meldung, Rz 54 f.

15

2014/4

34. Gemäss Meldung verfügt Ringier im Markt für Tageszeitungen in der Romandie über keine selbständigen

710 27

Aktivitäten. Die Marktanteile von Le Temps sind gemäss Meldung die folgenden:

Gebiet

Le Temps

Ringier

betroffen

Romandie

[0-10 %]

0

nein

WG 11 (Genf)

[10-20 %]

0

nein

WG 12 (Waadt)

[10-20 %]

0

nein

WG 13 (Neuenburg)

[0-10 %]

0

nein

WG14 (Jura)

[0-10 %]

0

nein

WG 15 (Freiburg)

[0-10 %]

0

nein

WG 16 (Unterwallis)

[0-10 %]

0

nein

WG 33 (Berner Seeland)

[0-10 %]

0

nein

Tabelle 1: Marktanteile von Le Temps und Ringier in den Lesermärkten für Tageszeitungen

35. Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, erreicht Le Temps weder in einem einzelnen WEMF-Gebiet noch in der gesamten Romandie einen Marktanteil von über 30 %.

Es liegt daher kein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor.

-

L'Hebdo ist ein Newsmagazin, welches wöchentlich verkauft wird. Es gehört zur News- und Themenpresse (Kategorie 2131).

-

L'HebdoMen (vormals Edelweiss Men) ist ein Männermagazin, welches dreimal jährlich der Zeitschrift L'Hebdo beigelegt wird, aber auch im Einzelverkauf erhältlich ist. Gemäss Meldung gehört es zur Kategorie 3150 Hobby II. Hobby II ist eine Oberkategorie, welche verschiedene Unterkategorien enthält. In einer feineren Unterteilung wäre L'Hebdo Men der Kategorie 3156 Lifestyle zuzuordnen.

-

MontresPassion ist ein zweimal jährlich erscheinendes Uhrenmagazin, welches der Zeitschrift L'Hebdo beigelegt ist, aber auch im Einzelverkauf erhältlich ist. Laut Meldung gehört es ebenfalls zur Kategorie 3150 Hobby II. Eine feinere Unterteilung ergäbe jedoch eine Zuteilung zur Kategorie 3155 36 Uhren.

-

Edelweiss ist ein Monatsmagazin für Frauen, welches zur Kategorie 2151 Frauen- und Peoplepresse gehört.

b.) Lesermarkt für überregionale ,,analytische" Tageszeitungen in der Romandie 36. Sofern für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens von einem Markt für überregionale Tageszeitungen ausgegangen wird, verfügt Le Temps als einzige überregionale ,,analytische" Tageszeitung der 29 Westschweiz über einen Marktanteil von [90-100 %].

Es liegt daher ein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor.

B.4.1.1.2.

Lesermärkte für Zeitschriften

37. Zeitschriften richten sich an ein spezielles Publikum mit dem vom Titel abgedeckten Interesse. Die WEKO hat daher eigene Lesermärkte für Zeitschriften abge30 grenzt. Grundsätzlich können für die Marktabgrenzung von Special-Interest-Titeln die Titelgruppen der WEMF31 EntspreKlassifikation als Ausgangspunkt dienen.

chend der Kategorisierung sind jedoch etwa weitere 32 Unterteilungen denkbar. In räumlicher Hinsicht ist die WEKO bisher von sprachregionalen Märkten der Schweiz ausgegangen, sie hat es jedoch offen gelassen, ob teilweise grössere Gebiete (etwa ganze Sprachräu33 me) abzugrenzen wären.

34

38. Gemäss Meldung verlegt Ringier die folgenden französischsprachigen Zeitschriften in der Schweiz: -

L'Illustré ist ein Peoplemagazin in der Westschweiz, welches wöchentlich erscheint. Es ist der Kategorie 2121 (Illustrierte, allgemeine Themen) 35 zuzuordnen.

27

28

Meldung, Rz 49.

Meldung, Rz 59 (iii) und Beilage 60a.

Meldung, Rz 59 (iv).

30 Vgl. RPW 2009/3, 255 Rz 79, Tamedia/PPSR; RPW 2012/1, 117 Rz 53, Tamedia/Bilan/Tribune des Arts.

31 Vgl. (11.8.

2014).

32 Vgl. (11.8.2014).

33 RPW 2009/3, 256 f. Rz 85, Tamedia/PPSR; RPW 2012/1, 118 Rz 65, Tamedia/Bilan/Tribune des Arts.

34 Meldung, Rz 152 ff.

35 Schon in RPW 2009/3, 255 Rz 79, Tamedia/PPSR.

36 Diese Kategorisierung entspricht denn auch der Einteilung der Zeitschrift durch den VSW.

28 29

2014/4

-

TV8 ist eine wöchentlich erscheinende Programmzeitschrift, welche der Kategorie 2141 Programmpresse zuzuordnen ist.

39. ERP gibt keine Zeitschriften heraus. Die Zeitung Le Temps enthält jedoch regelmässig Beilagen, welche teilweise ähnliche Eigenschaften wie Spezialzeitschriften 37 aufweisen. Es handelt sich gemäss Meldung um das Magazin Sortir sowie um einen monatlich erscheinenden Sonderbund ,,Hors Série", welcher sich einem der Themen aus Mode, Uhren, Design und Kunst widmet. Für das Jahr 2014 wurden bzw. werden die folgenden Themen abgehandelt: Schönheit und Wohlergehen, Uhren, Mode, Architektur und Design, Reisen, Männer, Autos, Kunst, Gastronomie und Weine sowie Luxus. Diese Ausgaben werden auf der Website von Le Temps unter 38 dem Oberbegriff ,,Lifestyle" geführt. Von den Parteien nicht erwähnt, jedoch auch regelmässig Hors-SérieThemen sind Finanzen und Anlagefonds, welche auf der Website von Le Temps unter dem Titel ,,Finance" geführt 39 werden. Gemäss Zusatzauskunft der Parteien seien Sortir und die Hors-Série auch in den Ausgaben enthal40 ten, welche im Einzelhandel verkauft werden.

711 41

40. Gemäss Meldung stellen die Spezialteile und Sonderausgaben von Le Temps keine Substitute zu den von Ringier herausgegebenen Titeln dar. Sie seien nicht separat erwerblich und sprächen nicht den gleichen Kundenkreis an. Spezialteile und Sonderausgaben würden aus werbemarkttechnischen Gründen der Zeitung beigelegt. Man versuche mit diesen Spezialteilen zusätzliche Werbeträger zu gewinnen. Auch müssten sie durch die Werbeeinnahmen finanziert werden, weil die Leser keinen Aufpreis dafür zahlen würden.

41. Gemäss Praxis der WEKO werden Tageszeitungen und Zeitschriften nicht den gleichen Lesermärkten zugeordnet. Trotzdem rechtfertigt es sich vorliegend zu prüfen, ob durch den Wegfall einer gewissen disziplinierenden Wirkung bei alleiniger Kontrolle über Le Temps die Stellung von Ringier auf den Zeitschriftenmärkten verstärkt würde (siehe Rz 81 ff.).

42. Die Marktanteile von Ringier in den Lesermärkten sind gemäss Meldung die folgenden:

Märkte bzw. Kategorien

Le Temps

Ringier

betroffen

Illustrierte, allg. Themen

0

[70-80 %]

Ja

News- und Themenpresse

0

[90-100 %]

Ja

Lifestyle/Uhren

0

[10-20 %]

Nein

Frauen- und Peoplepresse

0

[10-20 %]

Nein

Programmpresse

0

[30-40 %]

Ja

42

Tabelle 2: Marktanteile von Ringier in den Zeitschriftenlesermärkten im Jahr 2013 gemäss Meldung

43. Hinsichtlich der Berechnung der Marktanteile für die Zeitschriften von Ringier im Bereich Lifestyle und Uhren bestehen gewisse Unsicherheiten: So ist etwa fraglich, ob Zeitschriften der Kategorien Lifestyle und Uhren gemeinsam einen Markt bilden oder separate Märkte, und welche Zeitschriften und allenfalls Zeitungsbeilagen einzubeziehen sind. Weiter musste für die Berechnung auf Auflagenzahlen abgestellt werden, und es stellt sich die Frage der Berücksichtigung der Erscheinungsfrequenz. Daher wird nachfolgend bei der Marktstellung kurz auf die Kategorien Lifestyle und Uhren eingegangen, wie wenn separate (betroffene) Märkte vorliegen würden. Die definitive Marktabgrenzung kann jedoch ohnehin offengelassen werden, da das Zusammenschlussvorhaben auf keinen Fall zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt.

B.4.1.1.3.

Nutzermärkte für News-Sites

44. Praxisgemäss grenzt die WEKO gestützt auf einen Entscheid der REKO/WEF einen Markt für News-Sites 44 ab. Dabei handelt es sich um das Online-Angebot von Medienanbietern (Tageszeitungen, Radiostationen, Schweizer Radio und Fernsehen etc.), welche ähnliche Charakteristiken wie gedruckte Zeitungen aufweisen.

43

45. Ausgehend von der Tätigkeit der beteiligten Unternehmen hat die WEKO die Märkte für News-Sites einerseits sprachregional, andererseits nach Grossräumen oder auch schon enger nach Wirtschaftsgebiet oder 45 Stammgebiet einer Zeitung abgegrenzt. Vorliegend sind in räumlicher Hinsicht v. a. das Gebiet der Romandie und der Grossraum Genf/Lausanne genauer zu betrachten. Die Marktabgrenzung kann aber offen bleiben, da in keinem Fall ein betroffener Markt im Sinne von Art.

11 Abs. 1 Bst. d VKU vorliegt.

37

Meldung, Rz 156.

Vgl. (12.8.2014).

Vgl. (12.8.2014).

40 Schreiben vom 7. August 2014, S. 5.

41 Meldung, Rz 156.

42 Die Meldung geht begrifflich von der Oberkategorie Hobby II aus, welche nicht nur Zeitschriften aus dem Bereich Lifestyle und Uhren, sondern weitere Themen umfasst. Für die Berechnung des Marktanteils wurden jedoch nur gewisse Zeitschriften aus dem Bereich Lifestyle und Uhren verwendet.

43 Meldung, Rz 156 ff.

44 Vgl. RPW 2009/3, 259 Rz 97 ff., Tamedia/PPSR; RPW/2012/1, 141 Rz 43, Tamedia/Langenthaler Tagblatt.

45 Vgl. RPW 2009/3, 259 Rz 100 ff., Tamedia/PPSR; RPW/2012/1, 142 Rz 48, Tamedia/Langenthaler Tagblatt; RPW 2014/1, 287 Rz 9, Tamedia/Ziegler Druck- und Verlags AG.

38 39

2014/4

46. Le Temps hat einen umfassenden Online-Auftritt (www.letemps.ch) in französischer Sprache, der in erster Linie aktuelle Meldungen sowie Artikel aus der Printausgabe umfasst. Auf der Homepage von Le Temps müssen sich die Nutzer für alle Angebote registrieren. Ein Teil der Artikel sind zudem nur für die Abonnenten der

712

Tageszeitung oder eines Online-Dienstes von Le Temps 46 zugänglich. Ringier verfügt mit www.hebdo.ch über eine relativ kleine Newssite in der Romandie. Die Zusammenschlussparteien weisen folgende Marktanteile aus:

Märkte

Le Temps

Ringier

betroffen

Markt für News-Sites in der Romandie

[0-10 %]

[0-10 %]

nein

Markt für News-Sites WG 11/12

[0-10 %]

[0-10 %]

nein

Tabelle 3: Marktanteile von Ringier und Le Temps in den Nutzermärkten für Newssites

47. Es liegen somit keine betroffenen Märkte vor.

B.4.1.2

Werbemärkte

48. In den Entscheiden Le Temps und Edipresse/Ringer ­ Le Temps wurden gesonderte Märkte für Luxusprodukte, für Kaderstellen und für Finanzanzeigen (sowohl 48 in Zeitungen als auch in Zeitschriften) speziell geprüft.

Seither ist die WEKO dazu übergegangen, die Märkte in der nachfolgend verwendeten Systematik abzugrenzen, wobei insbesondere eine Unterscheidung zwischen Werbung in Zeitungen und Zeitschriften vorgenommen wurde. Es kann aber an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass auch für die vorstehend erwähnten Werbemärkte keine Anhaltspunkte bestehen, dass das Zusammenschlussvorhaben zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt.

B.4.1.2.1.

Märkte für die Bereitstellung von PrintFirmenwerbung

49. In den Märkten für die Bereitstellung von PrintFirmenwerbung bieten die Verlage den Unternehmen

47

Werbefläche an. Gemäss der bisherigen Praxis unterscheidet die WEKO zwischen nationaler Print49 Firmenwerbung und regionaler Print-Firmenwerbung.

Bisher hat die WEKO die entsprechende OnlineWerbung einem separaten Markt zugeordnet (vgl.

Rz 56).

50. In räumlicher Hinsicht wird der Markt für nationale Print-Firmenwerbung sprachregional abgegrenzt. Die räumliche Marktabgrenzung der lokalen/regionalen PrintFirmenwerbung erfolgt gemäss Praxis der WEKO analog der Lesermärkte grundsätzlich nach Verbreitungsgebiet, annäherungsweise häufig nach WEMF-Wirtschafts50 gebieten. Nachfolgend werden die Marktanteile in der Romandie nur für die Gebiete aufgeführt, in denen Le Temps einen vergleichsweisen hohen Marktanteil in den Lesermärkten aufweist, nämlich die Gebiete Genf und Waadt (WG 11 und WG 12).

51. Gemäss Meldung halten die Zusammenschlussparteien in den Bereitstellungsmärkten für PrintFirmenwerbung folgende Marktanteile:

Märkte

Le Temps

Ringier

betroffen

Markt für nationale Print-Firmenwerbung in der Romandie

[10-20 %]

0

nein

Markt für lokale/regionale Firmenwerbung, WG 11

Print-

[0-10 %]

[0-10 %]

nein

Markt für lokale/regionale Firmenwerbung, WG 12

Print-

[0-10 %]

[0-10 %]

nein

Tabelle 4: Markanteile von Ringier und Le Temps in den Bereitstellungsmärkten für Print-Firmenwerbung (Angaben 51 ohne Pendlerzeitungen).

46

Gemäss Homepage stehen folgende Abonnement-Varianten zur Verfügung: letemps.ch, numérique, numérique+, premium; (25.06.2014).

47 Meldung, Rz 71.

48

RPW 1998/1, 47, Rz 44 ; Le Temps, RPW 2003/4, 804, Rz 69, Edipresse/Ringier ­ Le Temps.

49 Vgl. RPW 2009/3, 265 Rz 158 ff, Tamedia/PPSR.

50 Vgl. RPW 2009/3, 266 Rz 165 ff, Tamedia/PPSR; vgl. auch RPW 2012/2 142 Rz 50, Tamedia/Langenthaler Tagblatt, sowie RPW 2014/1, 287 Rz 8, Tamedia/Ziegler Druck- und Verlags AG.

51 Meldung, Rz 83 ff.

2014/4

52. Es liegen somit keine betroffenen Märkte vor. Aus den Zahlen ist auch ersichtlich, dass auch für lokale/regionale Werbung in einem Grossraum Genf/Lausanne (WG 11/12) mit hoher Wahrscheinlichkeit kein betroffener Markt vorliegen dürfte, und dass keine Anhaltspunkte zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung bestehen.

B.4.1.2.2.

Zeitschriften-Werbemärkte

53. Aufgrund des spezifischen Interesses der Leserschaft kann mit Werbung in Special-Interest-Titeln das Publikum mit weniger Streuverlust erreicht werden. Die WEKO hat daher jeweils für die verschiedenen Gruppen von Special-Interest-Titeln eigene Werbemärkte abge52 grenzt. Grundsätzlich können für die Marktabgrenzung

713

von Special-Interest-Titeln die Titelgruppen der WEMF53 EntspreKlassifikation als Ausgangspunkt dienen.

chend der Kategorisierung der Medien sind jedoch etwa 54 weitere Unterteilungen denkbar. Es ist jedoch auch nicht ausgeschlossen, dass für Werbende auch kategorienübergreifend Substitutionsmöglichkeiten bestehen, 55 wie dies von den Parteien geltend gemacht wird. In räumlicher Hinsicht geht die WEKO von sprachregionalen Märkten in der Schweiz aus, wobei offengelassen wurde, ob teilweise grössere Gebiete (etwa ein ganzer 56 Sprachraum) abzugrenzen wären.

54. Hinsichtlich der Aktivitäten der Parteien kann auf die Randziffern 38 bis 41 verwiesen werden. Die Marktanteile in den Zeitschriften-Werbemärkten sind gemäss Meldung die folgenden:

Märkte bzw. Kategorien

Le Temps

Ringier

betroffen

Illustrierte, allg. Themen

0

[90-100 %]

Ja

News- und Themenpresse

0

[90-100 %]

Ja

Lifestyle/Uhren

0

[0-10 %]

Nein

Frauen- und Peoplepresse

0

[20-30 %]

Nein

Programmpresse

0

[50-60 %]

Ja

57

Tabelle 5: Marktanteile von Ringier in den Zeitschriftenwerbemärkten im Jahr 2013 gemäss Meldung

58

55. Nebst den betroffenen Märkten in Tabelle 5 werden bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Marktstellung von Ringier auch die Kategorien Lifestyle und Uhren eingehender betrachtet, da die Berechnung der Marktanteile mit grösseren Unsicherheiten behaftet ist, die Hors Série von Le Temps vielfach diese Kategorien betrifft, und da in den Entscheiden Le Temps und Edipresse/Ringer ­ Le Temps u. a. ein Werbemarkt für Luxusgüter besonders hervorgehoben wurde, welcher u. a. Zeitschriften in diesen 59 Kategorien betreffen könnte.

B.4.1.2.3.

Märkte für die Bereitstellung von OnlineWerbeflächen 52

56. Die WEKO grenzt gemäss Praxis einen Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen (Bannerwerbung) und einen Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für dynamische Werbeformen (Netzwerkwerbung und Suchmaschinen60 werbung) ab. In räumlicher Hinsicht geht die WEKO bei den dynamischen Werbeformen von nationalen und bei den statischen Werbeformen in der Regel von sprachregionalen Märkten aus (sicher für nationale Onli61 ne-Werbung). Mit Blick auf regionale/lokale Werbung hat die WEKO je nach Verbreitungsgebiet auch schon 62 engere Märkte abgegrenzt. Für das vorliegende Zusammenschlussverfahren ist nachfolgend das Gebiet der Romandie und der Grossraum Genf/Lausanne (WG 11/12) relevant.

Vgl. RPW 2009/3, 266 Rz 162 f, Tamedia/PPSR; RPW 2012/1, 117 Rz 53 f, Tamedia/Bilan/Tribune des Arts.

53 Vgl. (11.8.

2014).

45 Vgl. (11.8.2014).

55 Meldung, Rz 155.

56 Vgl. RPW 2009/3, 266 f. Rz 165 f., Tamedia/PPSR; RPW 2012/1, 118 Rz 65, Tamedia/Bilan/Tribune des Arts.

57 Die Meldung geht begrifflich von der Oberkategorie Hobby II aus, welche nicht nur Zeitschriften aus dem Bereich Lifestyle und Uhren, sondern weitere Themen umfasst. Für die Berechnung des Marktanteils wurden jedoch nur gewisse Zeitschriften aus dem Bereich Lifestyle und Uhren verwendet.

58 Meldung, Rz 166 ff.

59 RPW 1998/1, 47, Rz 44 ; Le Temps, RPW 2003/4, 804, Rz 69, Edipresse/Ringier ­ Le Temps.

60 Vgl. RPW 2012/1, 153, Rz 90 ff.; NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/PPN.

61 Vgl. RPW 2012/1, 153, Rz 114 ff.; NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/ PPN; RPW 2012/3, 673, Rz 48, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet.

62 Vgl. RPW 2014/1, 287 f. Rz 8 f. und 22, Tamedia/Ziegler Druck- und Verlags AG.

2014/4

714

57. Gemäss Meldung halten die Zusammenschlussparteien in den Bereitstellungsmärkten für Online-Firmenwerbung in der Romandie folgende Marktanteile:

Märkte

Le Temps

Ringier

Le Temps

Ringier

Romandie

Romandie

WG 11/12

WG 11/12

Markt für die Bereitstellung von statischen Online-Werbeflächen

[10-20 %]

[0-10 %]

[0-10 %]

[0-10 %]

nein

Markt für die Bereitstellung von dynamischen Online-Werbeflächen

0

[0-10 %]

0

[0-10 %]

Nein

betroffen

Tabelle 6: Markanteile von Ringier und Le Temps in den Bereitstellungsmärkten für Online-Werbeflächen.

63

58. Wie aus Tabelle 6 hervorgeht, liegen keine betroffenen Märkte vor.

B.4.1.3

Rubrik- und Ankündigungsanzeigenmärkte

59. Im Entscheid Tamedia/PPSR hat die WEKO Rubrikanzeigen und Ankündigungsanzeigen von der ,,allgemeinen" Print-Firmenwerbung unterschieden. Die WEKO hat zudem die Leser/Nutzer einerseits (als Nachfrager von Informationen und Unterhaltung) und die Inserenten andererseits (als Nachfrager von Werberaum) als massgebliche Marktgegenseiten von Tamedia bezeichnet. In den nachfolgenden Entscheiden hat die WEKO die Rubrikanzeigenmärkte weiter unterteilt. Praxisgemäss unterscheidet die WEKO zwischen StellenRubrikanzeigen, Immobilien-Rubrikanzeigen, FahrzeugRubrikanzeigen und anderen Rubrikanzeigen (ohne 64 Stellen/Immobilien/Fahrzeuge). Im Bereich der Rubrikanzeigen und Ankündigungsanzeigen rechnet die WEKO den Print- und Online-Bereich jeweils dem gleichen Markt zu.

60. Im Entscheid Tamedia/PPSR hat die WEKO mangels Begründung einer marktbeherrschenden Stellung offengelassen, ob Leser-/Nutzerseitig zwischen nationalen und lokalen/regionalen Rubrikanzeigen zu unter65 scheiden ist. Bisher hat die WEKO nutzerseitig auf eine Unterscheidung zwischen lokalen/regionalen und nationalen Rubrikanzeigen verzichtet. Jedoch wurde in räumlicher Hinsicht neben der sprachregionalen teilweise je nach Verbreitungsgebiet auch eine engere Abgrenzung vorgenommen. Für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben wird mit Blick auf die tendenziell überregionale Ausrichtung von Le Temps das Gebiet der Romandie und der Grossraum Genf/Lausanne (WG 11/12) näher betrachtet. Inserentenseitig unterschied die WEKO auch schon zwischen lokalen/regionalen und 66 nationalen Rubrikanzeigen. Für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben wird in sachlicher Hinsicht wiederum mit Blick auf die tendenziell überregionale Ausrichtung von Le Temps auf diese Unterscheidung verzichtet, in räumlicher Hinsicht wird entsprechend der Nutzerseite neben dem Gebiet der Romandie jeweils auch der Grossraum Genf/Lausanne (WG 11/12) dargestellt.

63

Meldung, Rz 92 ff. sowie Schreiben vom 7. August 2014, S. 4 f.

Vgl. RPW 2013/3, 361 Rz 54 ff., Tamedia AG/Schibsted/SCMS/ piazza.ch/car4you.

65 RPW 2009/3, 260 Rz 106 f., Tamedia/PPSR, m. w. H. insbesondere auf die REKO/WEF, welche zumindest für die Inserenten einen lokalen/regionalen Rubrikenmarkt abgegrenzt hat.

66 RPW 2009/3, 262 Rz 133 ff. sowie 263 Rz 140, Tamedia/PPSR, m.

w. H.

64

2014/4

715

a.) Nutzermärkte 61. Gemäss Angaben der Zusammenschlussparteien ergeben sich für die Nutzermärken im Jahr 2013 folgende Marktanteile:

Märkte

Le Temps

Ringier

Le Temps

Ringier

Romandie

Romandie

WG 11/12

WG 11/12

Markt für Leser-/Nutzer von (Print/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen

[0-10 %]

[0-10 %]

[0-10 %]

[0-10 %]

nein

Mark für Leser-/Nutzer von (Print/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen

[0-10 %]

[20-30 %]

[0-10 %]

[10-20 %]

ja

Mark für Leser-/Nutzer von (Print/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen

0

[50-60 %]

0

[50-60 %]

ja

Mark für Leser-/Nutzer von übrigen 67 (Print-/Online-) Rubrikanzeigen

0

[30-40 %]

0

[20-30 %]

ja

Mark für Leser-/Nutzer von (Print/Online-) Ankündigungsanzeigen

[10-20 %]

0

0-10 %]

0

nein

betroffen

Tabelle 7: Marktanteile von Ringier und Le Temps in den Rubrik- und Anzeigenmärkten (Leser/Nutzer).

62. Wie aus Tabelle 7 hervorgeht, liegen somit mehrere betroffene Rubrikanzeigenmärkte vor. Da gewisse Unsicherheiten bezüglich der Marktanteilsberechnung bestehen (vgl. Rz 76) wird nachfolgend bei der Beurteilung der Marktstellung auf alle Rubrikanzeigen Bezug genommen.

b.) Inserentenmärkte: 63. Gemäss Angaben der Zusammenschlussparteien ergeben sich für die Inserentenmärkte im Jahr 2013 folgende Marktanteile:

Le Temps

Ringier

Le Temps

Ringier

Romandie

Romandie

WG 11/12

WG 11/12

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen

[0-10 %]

[20-30 %]

[0-10 %]

[20-30 %]

ja

Mark für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen

[0-10 %]

[20-30 %]

[0-10 %]

[20-30 %]

ja

Mark für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen

0

[30-40 %]

0

[30-40 %]

ja

Mark für Inserenten in übrigen (Print69 /Online-) Rubrikanzeigen

0

[40-50 %]

0

[40-50 %]

ja

Mark für Inserenten in (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen

[0-10 %]

0

[0-10 %]

0

nein

betroffen

Tabelle 8: Marktanteile von Ringier und Le Temps in den Rubrik- und Anzeigenmärkten (Inserenten)

67 68

Ohne Stellen, Immobilien und Fahrzeuge.

Meldung Rz 104 ff.

68

69 70

Ohne Stellen, Immobilien und Fahrzeuge.

Meldung Rz 120 ff.

70

2014/4

64. Wie aus Tabelle 7 hervorgeht, liegen inserentenseitig in allen Rubrikanzeigenmärkten betroffene Märkte vor.

B.4.1.4

Druckmärkte

B.4.1.4.1.

Markt für Dienstleistungen der Druckvorstufe

65. Dieser Markt umfasst die Digitalisierung von Textund Bildmaterial und dessen Aufbereitung und umfasst 71 mindestens das Gebiet der Schweiz. Die genaue Marktabgrenzung kann jedoch ­ wie nachfolgend aufgezeigt wird ­ offen gelassen werden.

72

66. Laut Schreiben der Zusammenschlussparteien sind keine Zahlen zu diesem Markt erhältlich. Die Digitalisierung von Text- und Bildmaterial und dessen Aufbereitung werde jeweils von den Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen selbst vorgenommen. Dies treffe auch auf die Ringier-Titel zu. Ringier übernehme zudem lediglich in bescheidenem Umfang für Dritte Aufträge der Druckvorstufe. Bei Swissprinters würden diese Aufträge [010 %] Prozent vom Gesamtumsatz ausmachen und bei Ringier Print Adligenswil AG etwa [0-10 %] Prozent.

Ringier sei daher nur zu einem verschwindend kleinen Anteil an diesem Markt beteiligt. Auch Le Temps nehme diese Arbeiten selbst vor, mit Ausnahme von 2 Seiten zu Anlagewerten, welche zu jährlichen Kosten von CHF [...]

durch einen Dritten erstellt werden.

67. Mit diesen Angaben und unter Berücksichtigung der Marktanteile in den Märkten für Zeitungs- und Akzidenzdruck dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit kein betroffener Markt vorliegen. Auf jeden Fall kann aber ausgeschlossen werden, dass das Zusammenschlussvorhaben zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt.

B.4.1.4.2.

Markt für Akzidenzdruck

68. Der Akzidenzdruck umfasst in sachlicher Hinsicht Zeitschriftendruck, Werbedrucksachen, Bücher und 73 sonstige Drucksachen. Die Distanz spielt dabei im Gegensatz zum Zeitungsdruck eine untergeordnete Rolle, weshalb mindestens von überregionalen Märkten 74 auszugehen ist. Eine nationale Abgrenzung scheint indes plausibel, und insbesondere bei grösseren Aufträgen dürfte auch Unternehmen im grenznahen Ausland eine disziplinierende Rolle zukommen. Die definitive Marktabgrenzung kann jedoch vorliegend offen gelassen werden, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

69. Weder Ringier noch Le Temps sind im Bereich Akzidenzdruck in der Romandie tätig. Der Zusammenschluss hat demnach bei überregionaler Abgrenzung keine Auswirkung. Geht man von einem nationalen Markt aus, so wird der Marktanteil von Ringier (über die mit NZZGruppe kontrollierte Swissprinters AG) auf etwa [0-10 %] 75 geschätzt. EPR ist im Bereich Akzidenzdruck nicht tätig; zu prüfen bleibt demnach nur, ob sich im Falle der Übernahme des Drucks der (im Akzidenzdruck herge76 stellten) Le Temps-Beilagen Hors Séries und Sortir durch Ringier deren Stellung in einem Ausmass verstärken würde, welches eine marktbeherrschende Stellung begründen könnte. Die Kosten für den Druck dieser Beilagen machen jedoch gerade einmal [0-10 %] am Volumen des Akzidenzdruckumsatzes von Swissprinters aus.

716

Wie die Ausführungen zeigen, liegt daher bei keiner räumlichen Marktabgrenzung ein betroffener Markt vor.

B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten 70. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als ,,vom Zusammenschluss betroffene Märkte" bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

B.4.2.1

Lesermarkt für überregionale analytische Tageszeitungen in der Romandie

71. Bei den Lesermärkten liegt nur ein betroffener Markt vor, sofern bei der Marktabgrenzung von einem Markt für überregionale Tageszeitungen in der Romandie ausgegangen wird. In einem solchen Markt beträgt der Marktanteil von Le Temps [90-100 %]. Die WEKO hat letztmals 2003 bestätigt, dass Le Temps in diesem Markt eine marktbeherrschende Stellung inne hat. Vorliegend ist deshalb zu beurteilen, ob es aufgrund des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens zu einer Verstärkung dieser marktbeherrschenden Stellung kommen kann.

72. Zunächst ist festzuhalten, dass es zu keinen Marktanteilsadditionen kommt, da Ringier abgesehen von der zuvor mit Tamedia gemeinsam kontrollierten Le Temps über keine (überregionalen) französischsprachigen Tageszeitungen verfügt. Es ist deshalb aufgrund der aktuellen Konkurrenz vorerst keine Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu erwarten.

73. Es sind auch keine Verbundseffekte ersichtlich, die dazu geeignet wären, die marktbeherrschende Stellung von Le Temps zu verstärkten. Es sind auch keine Effizienzgewinne erkennbar, die nicht schon bei gemeinsamer Kontrolle möglich gewesen wären.

74. Le Temps wechselt von der gemeinsamen Kontrolle durch Tamedia und Ringier zu alleiniger Kontrolle durch Ringier. Dadurch besteht zumindest die theoretische Möglichkeit, dass Tamedia als grösster Zeitungsverleger der Romandie seine Titel vermehrt überregional ausrichtet oder gar ein überregionales Printmedium neu lanciert. Gleichzeitig ist auch eine Neuausrichtung von Le Temps denkbar, indem diese vermehrt in den regionalen Lesermärkten für Tageszeitungen aktiv wird (beispielsweise mit einem ortsabhängigen Regionalteil). Für die von Tamedia übernommene Edipresse hat die WEKO im Dispositiv des Zusammenschlussverfahrens Le Temps eine marktbeherrschende Stellung in den Regionen 71

Vgl. RPW 2009/3, 268 Rz 181 f.

Schreiben vom 7.8.2014, S. 3.

73 Vgl. RPW 2009/3, 268 178, Tamedia/PPSR.

74 Vgl. RPW 2009/3, 268 179, Tamedia/PPSR.

75 Schreiben vom 7. August 2014, S. 2.

76 Diese Beilagen werden derzeit durch ein Drittunternehmen gedruckt ; Schreiben vom 7. August 2014, S. 2.

72

2014/4 77

Genf und Lausanne festgestellt. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Situation, in der Tamedia keine Kontrollrechte an der Le Temps hat, sowohl für Le Temps als auch für Tamedia weniger Anreize zur Marktsegmentierung bietet und damit die Möglichkeit potentieller Konkurrenz verstärkt. Es wird deshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit zu keiner Verschlechterung der Wettbewerbsverhältnisse kommen; vielmehr ist aufgrund der zusätzlichen potentiellen Konkurrenz eine Verbesserung zu erwarten. Der Übergang von gemeinsamer zu alleiniger Kontrolle vermindert allenfalls auch die Möglichkeit von Tamedia und Ringier, ihr Verhalten in der Romandie zu koordinieren.

75. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass aufgrund des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens im Bereich der Lesermärkte eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird (Art. 10 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG).

B.4.2.2

Märkte für Rubrikanzeigen

76. Bei der Beurteilung der Marktstellung in den Märkten für Rubrikanzeigen ergeben sich verschiedene Probleme bezüglich der Marktanteilsberechnungen. Bei den betroffenen Märkten handelt es sich durchwegs um Märkte, in denen mittlerweile Online-Plattformen von grosser Bedeutung sind. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass zwei unterschiedliche Kundengruppen zusammengeführt werden, vorliegend die Inserenten und die Nutzer von Rubrikanzeigen. Die ökonomische Literatur spricht in 78 diesem Zusammenhang von zweiseitigen Märkten.

Charakteristisch für solche Märkte ist das Vorliegen indirekter Netzwerkeffekte, die entstehen, wenn der Nutzen bzw. die Nachfrage auf der einen Plattformseite von der Anzahl der Kunden auf der anderen Plattformseite abhängig ist. Je stärker die Stellung einer Plattform auf einer Marktseite, desto attraktiver ist diese für Kunden auf der anderen Marktseite. Bei der einseitigen Fokussierung auf Marktanteile und deren getrennte Analyse besteht in solchen Märkten die Gefahr einer falschen Beurteilung.

77. Zudem stellt sich bei der Addition der Marktanteile von Print- und Onlinerubrikanzeigen die Frage nach der richtigen Gewichtung des Angebotes (Stellenportale haben beispielsweise eine viel grössere Anzahl von Anzeigen als Print-Medien) und der Nachfrage (nicht jeder Leser einer Tageszeitung sucht beispielsweise eine Stelle). Bei der Addition von gewichteter Auflage und Unique Clients müsste zudem beachtet werden, dass insbesondere die grossen Medienunternehmen Tamedia und Ringier den Print- und Online-Bereich komplementär verwenden, indem sie in Printmedien nur eine Auswahl abdrucken und für weitere Angebote auf die entsprechende Homepage verweisen.

78. Insgesamt lassen die von den Zusammenschlussparteien eingereichten Marktanteilszahlen daher kaum verlässliche Aussagen über die tatsächliche Marktstellung zu. Trotzdem ist vorliegend ­ wie nachfolgend aufgezeigt wird ­ davon auszugehen, dass das Zusammenschlussvorhaben im Bereich der Rubrikanzeigen zu keiner Begründung bzw. Verstärkung einer marktbeherrschten Stellung führt.

79. Zuerst kann festgehalten werden, dass das Zusammenschlussvorhaben auf den Leser-/Nutzer- und den

717

Inserentenmärkten für Fahrzeug- und für übrige Rubrikanzeigen zu keinen Marktanteiladditionen führt. Im Bereich der Immobilien-Rubrikanzeigen liegt der Marktanteil von Le Temps bei [0-10 %], weshalb es ebenfalls zu keinen relevanten Marktanteilsadditionen kommt. In all diesen Märkten sind auch keine weiteren Faktoren ersichtlich, welche die Markstellung von Ringier in diesen Märkten verstärken könnten. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass in diesen Märkten eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird (Art. 10 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG).

80. In den Märkten für Stellen-Rubrikanzeigen haben Tamedia und Ringier eine sehr starke Stellung. Diese ergibt sich einerseits aus der gemeinsamen Kontrolle von Jobcloud, der bezüglich Marktanteilen und Reichweiten grössten Online-Plattform, andererseits aus der Möglichkeit der komplementären Verwendung von Printmedien und Online-Plattformen in diesem Bereich, die insbesondere auf Inserentenseite starke Synergien zu schaffen vermag. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben führt aber nicht zu wesentlichen Veränderungen dieser Marktverhältnisse. Denn für die Beurteilung der Marktstellung sind die Marktanteile eines gemeinsam kontrollierten Unternehmens jedem Unternehmen vollständig zuzurechnen, da von ihm kein Wett79 bewerbsdruck ausgeht. Die Marktstellung von Ringier verändert sich daher nur unwesentlich. Gleichzeitig ändert sich auch die Reichweite der Online-Portale von Jobcloud durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben nicht. Insbesondere in der französischsprachigen Schweiz, in der Tamedia aufgrund der vielen von ihr kontrollierten Pressetitel eine starke Stellung hat, kommt es aufgrund des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens eher zu einer Verbesserung der Markverhältnisse, da eine Möglichkeit der Koordination zwischen Ringier und Tamedia wegfällt. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass das vorliegende Zusammenschlussvorhaben in den Märkten für (Print-/Online-) StellenRubrikanzeigen sowohl leser-/nutzerseitig als auch inserentenseitig eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt (Art. 10 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG).

B.4.2.3

Zeitschriftenmärkte

81. Ringier verfügt in der Romandie sowohl in den Zeitschriften-Lesermärkten als auch den -Werbemärkten z.

T. über hohe Marktanteile, im Bereich News- und Themenpresse ist sie gar die einzige Anbieterin. Hingegen ist ERP bzw. Le Temps in den Zeitschriftenmärkten nicht tätig. D. h. es kommt zu keinen direkten Marktanteilsadditionen in diesen Märkten.

77

Vgl. RPW 1998/1, 60, Dispositiv Ziff. 1, Le Temps.

Vgl. JEAN-CHALES ROCHET / JEAN TIROLE, Platform Competition in Two-Sided Market, Journal of the European Economic Association, 2003, 1014 f.

79 Vgl. RPW 2013/3, 360 Rz 47, Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza.

ch/car4you.

78

2014/4

82. Weiter ist festzustellen, dass Ringier ERP bereits mitkontrollierte, d. h. davon auszugehen ist, dass bereits vor dem Zusammenschlussvorhaben kein Wettbewerbsdruck auf Ringier ausging. Eine potenzielle Stärkung der Marktstellung von Ringier beschränkt sich daher auf die Möglichkeit, allfällige Synergien in den Leser- und Werbemärkten zwischen den Zeitschriften von Ringier und Le Temps (insbesondere in Bezug auf die Spezialbeilagen Hors Série und Sortir) zu nutzen, sofern dies vorher wegen der Mitkontrolle von Tamedia allenfalls nicht möglich gewesen wären.

83. In den Lesermärkten scheint eine solche Verstärkung der Marktstellung aufgrund der sehr schwachen Substituierbarkeit von Le Temps und der RingierZeitschriften ausgeschlossen. Auch in den Werbemärk80 ten dürften die Effekte ­ sofern sie überhaupt bestehen 81 ­ nur gering sein.

718

89. Bei den beschriebenen Vereinbarungen sind keine Wettbewerbsbeschränkungen ersichtlich, d. h. es handelt sich um keine Abreden nach Kartellgesetz. Eine nähere Prüfung, ob die Vereinbarungen die Kriterien für die Qualifikation als Nebenabrede erfüllen, erübrigt sich damit.

B.6

Ergebnis

90. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG sind daher nicht gegeben.

84. Gemäss Meldung ist bei den Zeitschriften ein Trend zu Online feststellbar, jedoch böten auch PrintZeitschriften noch genügend Potential für neue Produkte 82 und die Besetzung von Nischen. So sei kürzlich die Zeitschrift L'Officiel lanciert worden, welche ein direktes 83 Konkurrenzprodukt zu Edelweiss darstelle.

85. Das Zusammenschlussvorhaben führt daher in den Zeitschriftenmärkten weder zu Marktanteilsadditionen, noch sind sonst Effekte ersichtlich, welche zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen könnten. Es bestehen daher keine Anhaltpunkte im Sinne von Art. 10 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG.

B.5

Nebenabreden

86. Zu prüfen ist, ob das Vertragswerk der Parteien Wettbewerbsabreden enthält, die mit dem Zusammenschluss unmittelbar verbunden sind und/oder für sein Funktionieren notwendig sind. Abreden, die notwendig sind und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zusammenschlussvorhaben stehen, sind als Nebenabreden zu bezeichnen. Abreden, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen und somit nicht Nebenabreden in diesem Sinne entsprechen, erfahren keine Legalisierung durch den fusionskontrollrechtlichen Kommissionsentscheid. Diese unterliegen allenfalls einer separaten Prüfung nach Art. 5
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG im Rahmen eines entsprechenden kartellgesetzlichen Verfahrens.

87. Bezüglich Nebenabreden in Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen hat die Wettbewerbskommission ihre Praxis zu Nebenabreden grund84 sätzlich an der Bekanntmachung der EU-Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind, orientiert.

88. Vorliegend macht Ringier geltend, dass gewisse Dienstleistungen im Back-Office (sog. «shared services») weiterhin von Tamedia bezogen werden können.

Die entsprechenden Dienstleistungsverträge werden jedoch in jedem Falle am 31. Dezember 2014 automatisch gekündigt. Einzig ein Vertrag zwischen Le Temps und der zum Tamedia Konzern gehörenden «Centre d'Impression Lausanne SA» bezüglich des Drucks der 85 Zeitung bleibt weiterhin bestehen.

80

So dürfte sich (abgesehen vielleicht von Spezialausgaben) die Leserschaft von Illustrierten und der Programmpresse erheblich von der Leserschaft von Le Temps und deren Beilagen unterscheiden, wodurch etwa Kombinationen für Werbetreibende nicht interessant sein dürften.

81 So dürften für Werbende ­ auch wenn wie in den früheren Entscheiden Le Temps und Edipresse/Ringier-Le Temps von enger abgegrenzten Werbemärkten ausgegangen würde ­ genügend Ausweichmöglichkeiten bestehen (vgl. etwa für Luxusgüter Meldung, Rz 161 und 171, sowie Beilage 161.

82 Meldung, Rz 220 und 227.

83 Meldung, Rz 220.

84 Bekanntmachung der Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind (nachfolgend: EU-Bekanntmachung Nebenabreden), ABl C 56 vom 5.3.2005, S. 24 ff.

85 Meldung 130 f.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2014-4-B-2.3.1
Datum : 28. August 2014
Publiziert : 30. September 2014
Quelle : RPW-Entscheide
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW; Weko)
Gegenstand : Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1...


Gesetzesregister
KG: 2 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
3 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
4 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
5 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
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SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
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SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
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SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 32 Einleitung des Prüfungsverfahrens
1    Wird ein Vorhaben über einen Unternehmenszusammenschluss gemeldet (Art. 9), so entscheidet die Wettbewerbskommission, ob eine Prüfung durchzuführen ist. Sie hat die Einleitung dieser Prüfung den beteiligten Unternehmen innerhalb eines Monats seit der Meldung mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, so kann der Zusammenschluss ohne Vorbehalt vollzogen werden.
2    Die beteiligten Unternehmen dürfen den Zusammenschluss innerhalb eines Monats seit der Meldung des Vorhabens nicht vollziehen, es sei denn, die Wettbewerbskommission habe dies auf Antrag dieser Unternehmen aus wichtigen Gründen bewilligt.
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